Muss ich mich registrieren, wenn ich nur an Wiederverkäufer liefere?
Die Lieferung an Wiederverkäufer ändert die Registrierungspflicht nicht
Wer nur an Wiederverkäufer liefert, ist dadurch nicht automatisch von der Registrierung in einem Herstellerregister befreit. Die Registrierungspflicht gilt nämlich für die Partei, die Verpackungen erstmals in den Markt eines Mitgliedstaates bringt, nicht für die Frage, wer der Endkäufer ist. Ein Markeninhaber, ein Online-Shop oder ein Importeur, der verpackte Produkte an Großhandelsunternehmen, Distributoren oder Einzelhandelsbetriebe liefert, bringt diese Verpackung damit erstmals in den Verkehr und unterliegt grundsätzlich der gleichen Registrierungspflicht wie eine Partei, die direkt an Verbraucher verkauft.
Was sich jedoch bei ausschließlicher B2B-Lieferung unterscheidet, ist die Verpflichtung, in einem Land ohne Niederlassung einen bevollmächtigten Vertreter zu bestellen. Diese Verpflichtung ist mit dem Fernabsatz an Endnutzer verknüpft. Ein Wiederverkäufer ist kein Endnutzer, daher wird diese spezifische Anforderung durch B2B-Lieferung an sich nicht berührt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Registrierung im Herstellerregister des Landes, in dem die Verpackung erstmals in den Verkehr gebracht wird, weiterhin gilt — auch wenn diese Lieferung an ein Unternehmen und nicht an einen Verbraucher erfolgt.
Was Artikel 44 und die Register pro Land besagen
Dieses Ergebnis folgt aus Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40, der die Registrierung an das erstmalige Inverkehrbringen von Verpackungen in einem Mitgliedstaat bindet, unabhängig von der Art des Käufers; Artikel 45 regelt daneben separat den bevollmächtigten Vertreter beim Fernabsatz an Endnutzer. Wie die Registrierung in der Praxis funktioniert, unterscheidet sich jedoch von Land zu Land. In den Niederlanden gilt bei Verpact ein Schwellenwert von 50.000 Kilogramm Verpackung pro Jahr auf dem niederländischen Markt, unterhalb dessen Registrierung derzeit noch nicht erforderlich ist — dieser Schwellenwert wird voraussichtlich entfallen, sobald das PPWR-Herstellerregister in Kraft tritt, frühestens am 12. August 2027. In Deutschland kennt LUCID keinen Schwellenwert: Registrierung ist ab der ersten Verpackung erforderlich, auch bei ausschließlicher Lieferung an Wiederverkäufer. Für Belgien, Frankreich und Österreich wurden die nationalen Register in diesem Punkt noch nicht überprüft.
Worauf dies beruht
- Orientierungshilfen der Kommission C/2026/3084 (10. Juni 2026) — der Begriff des Herstellers
- Artikel 44 Verordnung (EU) 2025/40 — das Register der Hersteller
Die Verordnung selbst finden Sie auf EUR-Lex. Wir zitieren bei jeder Aussage; Sie müssen uns nicht glauben.
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Geschrieben mit KI auf Grundlage der Quellen oben, von einem Menschen am 20.08.2026 überprüft. Stimmt etwas nicht? Lassen Sie es uns wissen – Korrektionen haben Vorrang.